... zum Jahresende

14.12.2017 12:06

Steuertipps für UnternehmerInnen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben und Einnahmen verschieben

Wenn Sie noch heuer Rechnungen bezahlen, verringern Sie das steuerpflichtige Einkommen. Gleiches gilt, wenn Ihre Kunden erst nächstes Jahr bezahlen. Die Bezahlung der erwarteten Nachzahlung in der Sozialversicherung ist noch heuer absetzbar, wenn sie seriös auf Basis einer Prognoserechnung geschätzt wird. Auch Vorauszahlungen sind möglich. Zwei Punkte sollten Sie allerdings beachten:

  1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugerechnet, in das sie wirtschaftlich gehören, wenn sie 15 Tage rund um den Jahreswechsel gezahlt werden.
  2. Vorauszahlungen für Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten sind nur für das laufende und nächste Jahr gültig. Wer zwei Jahre vorauszahlt, muss aufteilen.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze von 30.000 Euro ist eine Nettogrenze. Wenn Sie Leistungen erbringen, die grundsätzlich mit 20 Prozent USt besteuert werden, beträgt die relevante Kleinunternehmergrenze tatsächlich 36.000 Euro pro Jahr. Beim 10-prozentigen Steuersatz sind es 33.000 Euro, die Sie nicht überschreiten dürfen. Neu seit 2017: Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit) fallen nicht mehr in die Kleinunternehmergrenze. Achtung: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass für die Kleinunternehmergrenze die verrechenbaren Beträge der ausgeführten Leistungen zählen (und nicht die vereinnahmten Entgelte). Damit wirkt sich ein Verschieben der Bezahlung einer erbrachten Leistung ins nächste Jahr nicht auf die Grenze im heurigen Jahr aus..

Abschreibung und Sofortabsetzung ausnutzen
Für Investitionen können Sie eine Halbsjahres-AfA (Absetzung für Abnutzung) absetzen, wenn das Anlagegut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 400 Euro können Sie sofort absetzen.

Investitionen – Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 400 Euro exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie z.B. Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer als 400 Euro-Grenze.
Anmerkung: Bei einem Computer stellen allerdings PC, Bildschirm und Tastatur eine Einheit dar. Sie sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von in der Regel drei Jahren abzuschreiben. Jedoch können Maus, Drucker, Scanner und externes Modem als eigenständiges Wirtschaftsgut angesetzt und sofort abgeschrieben werden.
Tipp: Wer den Gewinnfreibetrag für EDV nutzen möchte, muss auf mindestens vier Jahre abschreiben.

Bücher und Aufzeichnungen aus 2010 vernichten
Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2010 dürfen mit Jahresende vernichtet werden. Dann läuft die Aufbewahrungspflicht von sieben Jahren ab. Weiterhin aufheben müssen Sie:

  • Unterlagen für anhängiges Abgabenverfahren
  • Aufzeichnungen und Unterlagen zu Grundstücken (22 Jahre). Am besten heben Sie solche Unterlagen für immer auf! (Immobilien-Ertragsteuer).
  • Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Sie Parteistellung haben
  • Lohnverrechnungs-Unterlagen (z.B. für die Erstellung eines Dienstzeugnisses)
  • Unterlagen für den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) müssen Sie 10 Jahre aufbewahren.

Tipp: Sie dürfen auch elektronisch archivieren, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.

Kleinstunternehmer: GSVG-Befreiung beantragen

Kleinstunternehmer sind von den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen befreit. Dazu muss der Antrag bis Jahresende bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) eintreffen. Voraussetzungen:

  • Gewinn max. Geringfügigkeitsgrenze (2017: 5.108,40 Euro) und
  • Jahresumsatz max. 30.000 Euro und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als 12 Monate GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung oder über 60 Jahre oder über 57 Jahre und innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt
Aber Vorsicht, sollten Sie zB einen Arzt brauchen, muss dieser selbst bezahlt werden, da ja keine Krankenversicherung vorliegt!

Selbstständige mit Kind: Abgrenzung Kinderbetreuungsgeld aus 2015
Wer im Jahr 2015 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat und daneben noch etwas verdient hat, sollte die Zuverdienstgrenze im Auge behalten. Für Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses kann man noch bis zum Jahresende eine Abgrenzung an die Krankenkasse schicken. Dann werden nur die Monate mit Kinderbetreuungsgeld geprüft.

Steuertipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Jahressechstel mit 6 Prozent Lohnsteuer optimieren
Wenn Sie unregelmäßige Bezüge bekommen (zB für Überstunden, Nachtarbeit, Schmutz, Erschwernis, Gefahr) oder wenn der Sachbezug nur zwölf Mal verrechnet wird, dann wird das Jahressechstel nicht optimal ausgenutzt.
Tipp: Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter für das neue Jahr mit einer steuergünstigen Prämie.  

Werbungskosten bezahlen
Wer Werbungskosten heuer bezahlt, kann sie noch von der Steuer absetzen. Es bieten sich folgende Posten an: Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen mit allen Nebenkosten, wie Fahrtkosten und Diäten), Umschulungskosten, Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Mitgliedsbeiträge etc.
Tipp: Tätigen Sie Vorauszahlungen. Diese sind dann noch heuer Werbungskosten.

Steuerfreie Zukunftssicherung prüfen
Dienstnehmer, die Prämien für Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem Dienstgeber bezahlt bekommen, zahlen dafür keine Lohnsteuer und Sozialversicherung. Wichtig: Die Begünstigung muss für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten.
Tipp: Bei monatlichen Zahlungen der Prämie erhöht sich auch das Jahressechstel.

Lohnverrechnung aufrollen
Der Dienstgeber kann – muss aber nicht – die Bezüge 2017 für den Dienstnehmer aufrollen und neu berechnen. Damit gleicht man die Lohnsteuer bei unregelmäßigen Bezügen aus. Dieses Service kann die Arbeitnehmerveranlagung ersparen.
Tipp: Bei ganzjähriger Beschäftigung kann der Arbeitgeber auch die Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge mitberücksichtigen.

Weihnachtsfeier veranstalten
Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern motivieren und schweißen das Team zusammen. Bis 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer dürfen diese Veranstaltungen kosten. Wird es teurer, muss man Sozialversicherung und Lohnsteuer für den Betrag darüber bezahlen.

Gutscheine schenken
Schenken Sie Ihren Arbeitnehmern 186 Euro pro Jahr in Form von Sachgeschenken, Goldmünzen oder Gutscheinen. Diese sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Seit 2016 sind Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums bis 186 Euro ebenfalls steuerfrei.

Kinderbetreuung sponsern
Eltern machen Sie eine steuerfreie Freude, indem Sie Kinderbetreuung mit bis zu 1.000 Euro sponsern. Der Betrag gilt pro Kind bis 10 Jahre und wird direkt an den Kindergarten, Hort oder Tagesmutter überwiesen. Außerdem muss der Zuschuss entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.

Dienstwagen noch heuer anschaffen
Wer noch heuer einen Dienstwagen mit einem CO2-Ausstoß von 127 g pro Kilometer anschafft, kann den reduzierten Sachbezugswert von 1,5 Prozent auch in den Folgejahren nutzen. Ab 2018 gilt der neue Grenzwert von 124 g pro Kilometer. Übrigens: Für reine Elektroautos zahlen Dienstnehmer keine Steuer auf den Sachbezug.
Tipp: Auf den Websites der Automobilanbieter finden Sie Listen mit den steuersparenden Modellen.

Arbeitnehmerveranlagung 2012 einreichen
Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen aus 2012 geltend machen möchte, sollte sich beeilen, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2012 ist der 31.12.2017 der letzte Tag zur Einreichung (Postkasten am Finanzamt bzw. Übermittlungszeit FinanzOnline 24:00 Uhr).
Tipp: Wenn es mit der Frist knapp wird, können Sie das Formular L1 Arbeitnehmerveranlagung mit Ihren Grunddaten bis 31.12. abgeben und im Wege der Beschwerde Ihre Werbungskosten nachreichen.

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

Schenkungsmeldung nicht vergessen
Weihnachten ist das Fest des Schenkens. Man zahlt zwar keine Schenkungssteuer mehr, muss aber wertvolle Geschenke dem Finanzamt melden. Nahe Angehörige müssen melden, wenn sie mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres schenken. Bei Fremden beträgt die Grenze 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Ausnahme: Wer ein Grundstück schenkt, muss nicht melden.
Das Finanzamt verlangt die Meldung innerhalb von drei Monaten und verpflichtet den Geber und den Nehmer. Wird nicht gemeldet, droht eine Strafe bis zu 10 Prozent der Schenkung.

Topf-Sonderausgaben aus „Altverträgen“ bezahlen
Absetzbar sind Ausgaben für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Alles was Sie noch heuer bezahlen, kann zum Topf gezählt werden. Sie können auch für Ihre Kinder und Ihren Partner einzahlen.
Jeder Steuerpflichtige kann 2.920 Euro an Topf-Sonderausgaben ansetzen, Alleinverdiener oder Alleinerzieher sogar 5.840 Euro und ab drei Kindern gibt es weitere 1.460 Euro pro Jahr. Es wird aber nur ein Viertel als Ausgabe anerkannt! Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von 60.000 Euro gibt’s nur noch das Pauschale von 60 Euro.
Tipp: Die Absetzbarkeit von Topf-Sonderausgaben wurde 2016 abgeschafft. Verträge bis 31.12.2015 abgeschlossen sind noch bis 2020 absetzbar.

Mehrfachversicherung zurückfordern
Doppelt Versicherte, die über der Höchstbeitragsgrundlage verdient haben, können Versicherungsbeiträge zurückfordern. Den Antrag in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung für 2014 können Sie noch bis Jahresende stellen. Die Sozialversicherung erstattet Beiträge für jene Einkommensteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen.

  • Krankenversicherung: 4%
  • Pensionsversicherung: 11,4% ASVG, 18,50% GSVG (Wert 2014)
  • Arbeitslosenversicherung: 3% (bei zwei Dienstverhältnissen)

Wichtig: Die Rückzahlung ist steuerpflichtig.

Prämien fürs Bausparen und Zukunftsvorsorge kassieren
Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können Sie in 2017 bis zu 116,58 Euro an Prämie kassieren (Einzahlung von 2.742,98 Euro). Für Bausparer gibt es maximal 18 Euro (Einzahlung 1.200 Euro pro Jahr).
Tipp: Wenn der Vertrag vor 10 Jahren abgeschlossen wurde, können Sie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kündigen. Fragen Sie Ihren Versicherungsbetreuer, ob eine Kündigung bzw. ein Umstieg auf ein neues Modell für Sie möglich und sinnvoll ist.

Steuerberatung und Kirchenbeitrag bezahlen
An Kirchenbeitrag können Sie bis zu 400 Euro absetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie für Partner oder Kinder bezahlen. Steuerberatungskosten sind unbegrenzt absetzbar.
Tipp: Ab 2017 wird der Kirchenbeitrag automatisch ans Finanzamt übermittelt. Sie brauchen keine Zahlungsbestätigung mehr. Prüfen Sie in FinanzOnline, ob die Zahlung mit der Meldung übereinstimmt.

Spenden
Spenden sind bis zu 10 Prozent des laufenden Gewinns oder 10 Prozent der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar. Der Spendenempfänger muss aber auf der Spendenliste stehen: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp
Tipp: Ab 2017 werden Spenden automatisch ans Finanzamt übermittelt. Dazu braucht die Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum.

Außergewöhnliche Belastungen bezahlen
Absetzbar mit Selbstbehalt sind Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Spital, Zahnarzt usw.), Ausgaben für Kur, Alters- und Pflegeheim sowie nicht gedeckte Begräbniskosten.
Ohne Selbstbehalt: Kosten bei Behinderung, bestimmten Krankheiten wie Diabetes, Katastrophenschäden, auswärtiger Berufsausbildung der Kinder und Kinderbetreuungskosten bis 2.300 Euro pro Kind.

Kinderbetreuungskosten
An jährlichen Kinderbetreuungskosten können Sie 2.300 Euro pro Kind bis zehn Jahren steuerlich absetzen (bei erhöhter Familienbeihilfe bis 16 Jahre). Das Kind muss in privaten oder öffentlichen Kindergärten, Tagesmüttern, Horten etc. betreut werden. Es kommt auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Als Nachweis brauchen Sie eine detaillierte Rechnung.
Tipp: Sie können auch die Kosten für Essen, Bastelgeld und Sport- bzw. Wissenskurse (z.B. Computer, Musik, Nachhilfe, Fußball) sowie für Ferienlager absetzen.

Neuigkeiten

Härtefall-Fonds-Rechner COVID-19

30.03.2020 14:40
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Sandra Schultis

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